Einspruch gegen Poliscan Speed

Rechtsanwalt Alexander Kaden | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Königsbrücker Landstraße 29b, 01109 Dresden

Blitzer Poliscan Mobil im Einsatz

 

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Poliscan Speed

Poliscan Speed FM1 nennt sich die neuste Generation des "mehrzielfähigen" Geschwindigkeitsmessgerätes mit Lasertechnik der Firma Vitronic. Der Poliscan Speed Blitzer wird für amtliche Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr, sowohl als ortsfeste Anlage, der so genannten Blitzersäule, wie auch als moblier Blitzer auf dem Stativ, aus dem Auto heraus und als neuste Version auch aus dem sog. Enforcement Trailer (Blitzeranhänger) eingesetzt.

 

Blitzer innenleben Poliscan Speed M1

Sie wurden von einem Poliscan Speed Blitzer gemessen und fragen sich, wann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Sinn macht? Was müssen jetzt Sie tun, mit welchen Kosten haben Sie zu rechnen und wie stehen die Chancen beim Einspruch?

Gern können Sie mich dazu unverbindlich anrufen oder mir eine kurze Mail schreiben:

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*Funktion * Messablauf * Chancen im Bußgeldverfahren * Auswerterahmen * Softwareversion*

Poliscan Speed Blitzer

Ob wegen der Software 1.5.5, 3.2.4, 3.7.4, 4.4.5 oder 4.4.9  dem Auswerterahmen,  dem Displaytest, der Bedienungsanleitung oder dem Aufbau, der Poliscan Speed Blitzer steht in Bußgeldverfahren regelmäßig zur Prüfung vor Gericht.

In der Fachliteratur gibt es immer wieder kritische Stimmen zum Poliscan Speed und auch von Sachverständigen wurde die Zuverlässigkeit der Messanlagen  in der Vergangenheit immer wieder bezweifelt.

Auch die Praxis zeigt, dass ein beachtlicher Teil der hier bekannten Bußgeldverfahren, in denen der Poliscan Speed Blitzer als Beweismittel diente, eingestellt wurden. Der Grund dafür liegt oft in schlechten Fotos, unglücklich gewählten Messstellen, fraglichen erscheinenden Kenntnissen der Messbeamten bei der Prüfung im Gerichtsverfahren oder eben verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit und der Funktion des Poliscan Speed FM 1.

Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides. Woher wissen Sie, dass Ihr Bußgeldbescheid fehlerfrei ist?

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Softwareversionen des Poliscan Speed

Das Poliscan Speed Geschwindigkeitsmessgerät mit der Softwareversion 1.5.5 war in der Vergangenheit als "Blackbox", also ein nicht nachvollziehbaren Messsystem, in Verruf geraten. Gerichte und Rechtsanwälte kritisierten, dass die einzelnen Messungen im Nachgang nicht mehr prüfbar waren und sahen darin eine Verletzung des fairen Verfahrens. Die Folge waren nicht selten Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche. Der Gerätehersteller reagierte mit einer Änderung zur Software 3.4.2 später 3.7.4, 4.4.5 und nun aktuell zu 4.4.9. Diese Softwareversion soll nun die nachträgliche Prüfung der Messdaten vereinfachen. Die Softwareversion 1.5.5 ist aber weiterhin für amtliche Messungen zugelassen und auch weiter eingesetzt. Hier soll auch weiterhin eine nachträgliche Prüfung der Messung nicht möglich sein, sodass solche Messungen besonders kritisch betrachtet werden müssen. Auch bei den  neueren Versionen lohnt ein genaueres hinschauen. Aus der sog. XML-Datei erkennt man, ob das Gerät im Rahmen der Bauartzulassung gemessen hat. mehr...

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Einrichtung es Poliscan Speed Blitzers mittels Rechner. Hier wohl 4.4.9

Tuff Viewer für Poliscan Speed

Der sog. Tuff Viewer ist ein Auswerteprogramm für amtliche Messungen mit dem  Poliscan Speed FM 1. Mit diesem Programm werden die Messdaten lesbar gemacht. Bereits seit dem 23.07.2013 dürfen Messungen nur noch mit dem Tuff Viewer 3.45.1 oder neuer ausgelesen werden. Dieser kann die von den neuen Messsoftwareversionen 3.4.2, 4.4.5 und 4.4.9 gespeicherten Zusatzdaten auslesen und soll deswegen Verdeckungsszenarien (Skizze unten) ausschließen können.

Erstaunlicherweise stellte sich heraus, dass einige Bußgeldstellen selbst nicht wussten, dass eine Auswertung mit der alten Software 3.38.0 nicht mehr zulässig ist. Unzählige Bußgeldbescheide wurden so vielleicht zu Unrecht erlassen.

Derzeit unklar ist auch, wie der Tuff Viewer 3.45.1 intern arbeitet. Zwar ist es nicht vorgesehen, die selbe Messung mit dem alten und neuen Auswerteprogramm auszuwerten, wenn man es aber trotzdem macht zeigt sich, dass die neue Software viele Altfälle ohne erkennbaren Grund aussortiert.

Die Zulassungsbehörde (PtB) sieht hier allerdings keinen Handlungsbedarf, weil das Problem nach Ihrer Ansicht nicht zum tragen kommt und nur eine Auswertung mit der aktuellen Software zulässig ist!?

Problematisch könnte aber die Auswertung von Messungen mit der noch zugelassenen Poliscan Speed Software 1.5.5 werden. Diese speichert wohl keine Zusatzdaten, sodass auch der aktuelle Tuff Viewer 3.45.1 keine Verdeckungsszenarien erkennen kann, selbst nicht wenn er "wollte".

Da die Auswertesoftware aber vielleicht wie eine moderne KI selbst entscheidet, welche Messung gültig sein soll und welche nicht, meinen einige Sachverständige nun  deswegen, dass der neue Tuff-Viewer kein reines Bilddarstellungsprogramm sei, sondern als "Mess(zusatz)programm" geeicht werden müsste. Weil dies nicht der Fall war, stellte zum Beispiel das Amtgericht Emmendingen einige Verfahren mit dem Poliscan Speed Blitzer ein.

Dazu mehr unter Auswerterahmen.

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Poliscan Speed Gutachten

Ob die Messung eines Poliscan Speed Blitzers zu beanstanden ist, kann oft nur ein technisches Sachverständigengutachten ergeben.  Der Gutachter kann dann die Messung im Nachhinein noch einmal sehr genau überprüfen, viel genauer als die Bußgeldstelle. Eine erste Plausibilitätsprüfung ist aber bereits anhand der XML-Datei möglich. In dieser Datei sind einige Weg und Zeit Daten offen lesbar gespeichert, sodass man mit der Formel v=s/t überprüfen kann, ob der Messwert plausibel ist. Bereits hier zeigen sich des Öfteren Abweichungen von mehreren Stundenkilometern. Die Kosten für eine solche Prüfung tragen die Rechtschutzversicherungen im Rahmen ihrer Bedingungen.

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Auswerterahmen im Messfoto

Eine erste Einschätzung der Messung des Poliscan Speed FM 1 ergibt ein Blick auf den Auswerterahmen. Dieser ist eine rechteckige Schablone (seit 2015 zum Teil auch trapezförmig), die von der Messsoftware in das Messbild eingeblendet werden soll. Dabei soll einsprechend der Bedienungsanleitung eine gültige Messung nur dann vorliegen, wenn der Auswerterahmen sich in der richtigen Position befindet und der Breite nach gewissen Anforderungen entspricht.

So muss nach Erläuterungen von Sachverständigen zum Beispiel die Unterseite des Auswerterahmens unterhalb der Radaufstandspunkte liegen. Weiter muss mindestens ein Teil des Kennzeichens in diesem Rahmen liegen und letztlich darf sich kein weiteres Fahrzeug in der selben Fahrtrichtung fahrend in dem Rahmen zeigen.

Problemstellung:

Unklar ist mittlerweile, ob der Auswerterahmen wirklich von der Messsoftware erzeugt wird oder von der Auswertesoftware? Auch hier fehlt es meiner Meinung nach an der Transparenz der Funktion des Poliscan Speed FM1.

Bei der aktuellsten Softwareversion ist der Auswerterahmen nicht mehr als Rechteck in das Messfoto eingeblendet, sondern es ist im oberen rechten Bildrand eine Ecke "abgeschnitten". Der Auswerterahmen ist damit trapezförmig.

Problematisch könnte nach ersten Einschätzungen sein, wenn sich ein weiteres Fahrzeug genau in dieser "abgeschnittenen" Ecke befindet.

 "Denkt" die Auswertesoftware nun oder nicht? Muss sie geeicht sein oder nicht?

Auswerterahmen

Hier die Auswertung einer Messung, in der sich ein weiteres Fahrzeug im Auswerterahmen befindet. Diese Messung wäre wohl nicht verwertbar.

Auswerterahmen Trapez Ecke abgeschnitten

Und hier die selbe Messung mit der neuen Software ausgewertet. Die Ecke oben ist abgeschnitten und die Messung gültig, weil im Rahmen kein weiteres Fahrzeug zu sehen ist. Wie und warum die Messung nun doch verwertbar ist bleibt mir unklar. Die ausgelesenen Daten scheinen die selben zu sein. Ich nehme daher an, dass die Auswertesoftware selbst entscheidet, wo der Rahmen landet. Dann müsste meiner Ansicht nach aber auch eine Eichung stattfinden.

Nochmals erwähnen möchte ich, dass auch die Meinung vertreten wird, dass die eben aufgezeigte Problematik nicht besteht, weil nur mit neuer Software ausgewertet werden darf. Ich meine aber, dass hier weiterer Klärungsbedarf besteht.

 

Ein weiteres Kriterium ist die Unversehrtheit der  Sicherheitsmerkmale, also der grünen Häkchen und dem gelben Schlüssel.

Sind die Häkchen oder der Schlüssel grau, kann die Messung angezweifelt werden.

Auswerterahmen und Sicherheitsmerkmale

Als Betroffener hat man aber oft selbst nicht die Möglichkeit diese Prüfung der Beweise selbst durchzuführen, weil man die auf dem Bild ersichtliche Auswertung in der Regel nur über die Akteneinsicht des Rechtsanwalts bekommt.

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Blitzersäule

Den Poliscan Speed Blitzer, oder das Nachfolgemodell Poliscan FM 1 kommt als stationäres Messsystem im sog. Tower oder auch Blitzersäule genannt zum Einsatz. Gut zu erkennen sind die dunklen Ringe am Blitzer, hinter denen sich die Messtechnik verbirgt. Oft gibt ein an der Messstation 2 Ringe für den Laser und  2 Ringe für den Blitz - hier am Beispiel des Blitzers an der S293 Abfahrt A72 Zwickau West.

Poliscan Speed Blitzersäule - Tower

Dabei handelt es sich um eine stationäre Messanlage (im Volksmund 360 Grad Blitzer), die in der Regel als graue Blitzersäule aufgestellt ist. In solchen Blitzersäulen sind oft auch Rotblitzer hinter den dunklen Ringen versteckt.

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Als Messkabine

Messkabine Poliscan Speed

In einer Messkabine kommt der Poliscan Speed Blitzer am meisten an Autobahnen - hier am Dreieck Spreewald - zum Einsatz. Bei dieser Messkabine handelt es sich in der Regel um ein mobiles Messgerät, welches in die Kabine eingestellt wird. Dieses funktioniert im Grunde wie der Mobile Blitzer.

Mobil

Von mobilem Einsatz spricht man, wenn das Messgerät auf dem Stativ oder dem Auto heraus benutzt wird.

Poliscan Speed mobil

Die Funktionsweise soll aber weitestgehend gleich sein. Hat man ein Poliscan Speed Blitzer erst einmal erkannt, ist es meist schon zu spät. Auch eine Vollbremsung hilft oft nichts mehr. Denn der Laser des Messgerätes erfasst das betroffene Fahrzeug bereits weit im Vorfeld. Tests haben ergeben, dass es selbst dann noch gültige Messungen geben kann, wenn man am Fotopunkt schon völlig zum Stillstand gekommen ist.

Die neueste Generation Poliscan FM1

Als Nachfolgergerät des Poliscan Speed ist nun der Poliscan FM1 bundesweit im Einsatz. Neben neuerer Software fällt vor allem das auffällige Design ins Auge.

Bild mit Poliscan FM1

Die Funktion und damit mögliche Fehlerquellen wirken aber nahezu unverändert, sodass eine kritische Prüfung von solchen Lasermessungen weiterhin geboten scheint. Vor allem der Fakt, dass der Messwert so weit vor dem Fotopunkt gebildet wird, gibt immer wieder Anlass für Zweifel. Oft sind Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts nur wenige Meter lang. Es ist deswegen genau zu Prüfen, ob die Messwertbildung überhaupt im richtigen Bereich durchgeführt wurde und ob die Abstände zwischen Verkehrszeichen und Messpunkt den jeweiligen Verkehrsüberwachungsrichtlinien entsprechend beachtet wurden. Beispielsfall: Karl-Marx-Straße Dresden Tempo 30.

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Poliscan - Cube - Brandenburg

In Brandenburg wurde der Poliscanblitzer zum Teil modifiziert und in ein Transportgehäuse, einen Würfel, eingebaut.

Poliscan Speed Cube in Brandenburg

Zweifel an der Zulässigkeit an dieser Verwendungsart des Poliscan Speed Messgerätes hatte Ende 2015 das  Amtsgericht Senftenberg und stellte deswegen ein Bußgeldverfahren ein. Mittlerweile scheint diese Einsatzart des Poliscan Speed nicht mehr in Benutzung zu sein.

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Enforcement Trailer - Poliscan Anhänger

Der sog. Enforcement Trailer von Vitronic wird als "semistationäre Messanlage" oder gern auch Blitzeranhänger bezeichnet. Das bedeutet so viel wie, dass ein ausgeklügelter (wohl gepanzerter) Hänger mit Batterien und Blitzer bestückt, lange Zeit allein an einem festen Ort messen und dann bequem mit einem Zugfahrzeug woanders aufgestellt werden kann. Für den Betrieb wird die Anlage dann aus den Rädern gehoben und für einen sicheren Stand auf einen festen Unterbau gesetzt. Bewegungen während der Messung sollen somit ausgeschlossen werden. mehr...

Blitzeranhänger

Blitzeranhänger

Die Firma Vitronic liefert die Poliscan-Anhänger mittlerweile nicht nur in hellgrau, sondern auch grau und grün und auf Wunsch wohl auch in anderen Farben aus. Hier gleich zwei Poliscan Anhänger auf dem Mittelstreifen zum überwachen beider Fahrtrichtungen.

Poliscan Anhänger

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Rotlichtüberwachung - Poliscan Redlight

Neben Geschwindigkeitsmessgeräten bietet die Herstellerfirma Vitronic nun auch Ampelblitzer, den Poliscan Redlight, an.

Poliscan Redlight

Bei diesem Gerät handelt es sich um eine Kombination aus dem bekannten Poliscan Speed und einer Rotlichtüberwachungsanlage. Der Poliscan Redlight misst also die Geschwindigkeit und überwacht die Ampelanlage. Zum Einsatz kommt auch hier wieder Lasertechnik, die den Verkehr schon weit vor der Ampel scannt. Zum Beispiel hier, bei dem neuen Poliscan Blitzer in Guben. Dennoch sind Punkte und Fahrverbot nicht stets unabwendbar.

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Toleranzabzug

Der Toleranzabzug bei Messungen mit dem Poliscan Speed (PSS) beträgt grundsätzlich den allgemeine Eich- und Verkehrsfehlergrenzen entsprechend 3 km/h bei Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h und 3 Prozent ab 100 km/h. Nach Ansicht einiger Amtsgerichte (Z.b. Pirna, Wismar, Oranienburg) ist aber ab und an ein weiterer Toleranzabzug von 1 km/h in Abzug zu bringen. Gerade bei der Frage des Fahrverbotes eine große Hilfe, wenn man mit 41 km/h oder 31 km/h zu viel gemessen wurde.

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Messfehler

Poliscan FM1 - die zur Zeit wohl neueste Generation von Poliscan Messgeräten. nahaufnahme Poliscan FM1 zwei Kameras mit Lidar Fächerscanner

Das Poliscan Speed Lasermessgerät kann gleichzeitig mehrere Fahrspuren überwachen, ist also mehrzielfähig.

Vereinfacht gesagt gibt es im Poliscan Speed einen Laser, der auf ein drehendes Prisma geworfen und dadurch in verschiedene Richtungen auf die Fahrbahn gestrahlt werden soll. Dort wird der Laserstrahl von der Umgebung reflektiert und zum Messgerät zurückgeworfen. Aus einer Weg - Zeit - Berechnung kann dann die Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge bestimmt werden. Aufgrund physikalischer Besonderheiten sind bei Messungen mit dem Poliscan Speed Messfehler zuungunsten des Betroffenen nicht zu erwarten.

Problematisch könnte aber sein, dass der Laser die Fahrzeuge weit vor dem Poliscan Speed Blitzer erfasst (Messpunkt), dann eine Weile „beobachtet“ und erst einige Zeit später am Blitzer ein Foto anfertigt (Fotopunkt). Hier fragte man sich in der Vergangenheit, ob dann auch wirklich das Fahrzeug geblitzt wurde, welches der Laser viele Meter vorher gemessen hatte. Von Einigen angenommen wurde nämlich, dass das zu schnelle und gemessene Fahrzeug 1 plötzlich bremst und so hinter dem nicht zu schnellen Fahrzeug 2 verschwand. Auf dem Foto war dann nach Meinungen einiger Betroffener nur das nicht zu schnelle Fahrzeug 2 zu sehen. Trotzdem lag der Auswerterahmen (rot) auf den ersten Blick an der richtigen Stelle. Mit der neuesten Auswertesoftware soll dieses Phänomen ausgeschlossen werden.  (Näheres zur Kritik oben) Im Zweifelsfalle kann nun die Nachprüfung durch Sachverständige möglich sein.

Verdeckungsfall vereinfacht:

Funktion Poliscan Speed

Beispiel einer nicht den Auswertekriterien entsprechenden Messung. Ob es sich um eine "Fehlmessung" handelt muss nicht geklärt werden, da schon die Zuordnung nicht passt. Fraglich ist aber, der Auswerterahmen hier nicht noch weiter weg vom Fahrzeug liegen könnte, sodass es sich nicht mehr im Rahmen befindet? Und könnte es sein, dass an der Stelle des Rahmens dann ein weiteres Fahrzeug ist?

Messfeher?

 

Für eine brauchbare Verteidigung im Bußgeldverfahren kommt es aber oft auch auf viele andere Aspekte, die mit der Funktionsweise und der Frage nach Messfehlern des Poliscan Speed nichts zu tun haben, an. So kann der Bußgeldbescheid mit den richtigen Argumenten auch dann angegriffen werden, wenn der Bescheid in sich selbst formelle Fehler enthält, das Fahrerfoto den Fahrzeugführer nicht zweifelsfrei erkennen lässt, Schulungs- oder Eichnachweise fehlen, die Beschilderung Defizite aufweist, besondere Umstände in der Tat oder dem Täter liegen (Notfall, Augenblicksversagen etc) oder der Verstoß aus anderen Gründen nicht verfolgt werden muss. Man kann also auch Erfolg haben, ohne dass der Poliscan Speed "Messfehler" zeigt.

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Displaytest

Laut Bedienungsanleitung arbeitet der Poliscan Speed nach dem Einschalten fast völlig selbstständig und ohne Messfehler. Dies wissen die Messbeamten auch und prüfen nach dem Einschalten ab und an nichts weiter. Unerlässlich soll aber bei einigen Betriebsarten die Durchführung einiger Tests sein, wobei das Gerät nicht alle von sich aus durchführt. Hier zeigten sich bisher gelegentlich Angriffspunkte, die auch ohne Messfehler im eigentlichen Sinne die Einstellung des Verfahrens zur Folge hatten.

So führte ein Messbeamter in einem Verfahren an einem Hamburger Amtsgericht den sog. Displaytest beim Poliscan Speed nicht durch, sodass der Richter das Verfahren nach einigem Verhandeln einstellte.

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Bedienungsanleitung

Die Bedienungsanleitung zum Messgerät stellt die Bußgeldstelle auf Antrag oder gerichtlichen Beschluss zur Verfügung, in Bayern sogar als Download.

hier, ohne Gewähr:

externer Link für Betroffene in Bayern: Bedienungsanleitungen

Akteneinsicht erhält der Betroffene über den Rechtsbeistand.

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Aktuelles

Rohmessdaten, Rohmessdaten, Rohmessdaten

Der Streit um die Rohmessdaten geht in die nächste Runde. Das Messgerät Poliscan FM1 in seiner aktuellsten Version speichert im Gegensatz zur Vorgängerversion von den erhobenen Messdaten nur noch  drei statt fünf Messpunkte. Die früher aufgezeichneten Messpunkte von Messbeginn und Messende werden mittlerweile durch fest vorgegebene Größen ersetzt. Dies führt bei der Auswertung der sog. XML-Datei gelegentlich dazu, dass der Punkt der ersten Erfassung nach dem Messbeginn liegt und die Messung deswegen unplausibel wirkt.

Von Verkehrsrechtsanwälten wird deswegen in meinen Augen zurecht moniert, dass die Messung mit dem Gerät gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Denn eine nachträgliche und unabhängige Prüfung der Messung ist mangels Rohmessdaten nicht möglich. Andererseits ist der Widerspruch in den wenigen vorhandenen Daten oft nicht zu erklären. Da Amtsrichter trotzdem regelmäßig mit der dem Einwand des standardisierten Messverfahrens und einer gültigen Eichung "winken" ist der Betroffene dann quasi hilflos.

Mit dieser Frage beschäftigte sich deswegen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Aktenzeichen 2 BvR 1167/20.

Weiterführende Informationen...

Da diese Entscheidung nun leider aufgrund von Darstellungsmängeln nicht abschließend, sondern nur für einen Einzelfall entscheiden wurde, ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht derartige Messungen zukünftig doch für unzulässig erklärt. Somit sollten Messungen mit Poliscan Speed FM1 auch weiterhin gründlich geprüft werden.

Bundesverfassungsgericht Rohmessdaten:

Mit Beschluss vom 12.November 2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog. Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.

Die bis dato insbesondere in Bayern übliche Praxis hat sich seit dem deutlich geändert. Mittlerweile werden vorhandene Messdaten vollständig herausgegeben. Das Verfahren wird damit deutlich transparenter und Messungen besser prüfbar.

 

Rohmessdaten und faires Verfahren?

Zu Rohmessdaten hört man in letzter Zeit viel und auch viel Falsches.

Was Sind Rohmessdaten?

Rohmessdaten sind Aufzeichnungen über die einzelnen Messwerte, die das Gerät bei jeder einzelnen Messung sammelt. Beim Poliscan Speed wird ein Fahrzeug mehrere hundert mal erfasst und die Weg-Zeit-Veränderung beobachtet. Dann errechnet das Gerät aus diesen jeweiligen Daten die Geschwindigkeit.

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Wer kann diese Daten auswerten?

Zur Zeit bei den meisten Geräten niemand. Das Poliscan Messgerät speichert diese hunderte von Daten nicht, obwohl es technisch möglich wäre. vgl www.es3-0.de

Es werden nur 5 Daten für eine Überschlagsprüfung zur Verfügung gestellt. Und da setzt nun die Kritik an, denn bei der Prüfung dieser Daten kamen in der Vergangenheit Unstimmigkeiten zum Vorschein.

Muss ein Verfahren ohne Rohmessdaten eingestellt werden?

Nach Meinung des OLG Saarbrücken jedenfalls bei Messungen mit ähnlichen Lasermessgeräten. Denn die Unterdrückung der Rohmessdaten verhindert eine nachträgliche Prüfung der Messung ohne vernünftigen Grund und das verstößt nach Ansicht der höchsten saarländer Richter gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Ob sich diese Ansicht aber bundesweit durchsetzen wird ist derzeit nicht absehbar.

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Neues zu Rohmessdaten - bald auch für Poliscan Speed  vollständig einsehbar?

Bußgeldanwälte und Amtsrichter verfechten besonders in Bayern seit langem ein ungleichen Kampf um Herausgabe der Rohmessdaten von Blitzern. Einige Gerätehersteller -wie z.b Eso mit dem ES 3.0- legen alle Messdaten freiwillig und im Detail nachvollziehbar offen. Anders derzeit beim Poliscan Speed. Das Gerät erfasst mehrere hundert Einzelmessungen. Wenn man überhaupt Rohmessdaten erhält, dann nur 5 Messwerte für eine Überschlagsprüfung.

Das Verfassungsgericht des Saarlandes hat nun mit Beschluss (Az. Lv 1/18 vom 27.04.2018) festgestellt, dass die vorhanden Rohmessdaten für Verteidiger zur Prüfung aus Gründen der Fairness herauszugeben sind.

Eine in meinen Augen lange überfällige Entscheidung, weil durch die Unterdrückung der Daten nicht nur Rechte des Betroffenen, sondern wohl auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz von Rechtsanwälten und Sachverständigen beeinträchtigt sein dürfte.

Die Entscheidung deckt sich auch mit dem aktuellen MessEG und der MessEV, wonach Messergebnisse prüfbar -und zwar für den Betroffenen- sein müssen.

Fraglich bleibt aber, ob sich die Gerätehersteller wie Vitronic bei Poliscan Speed oder Robot - Jenoptik beim ähnlichen Messgerät Traffistar S 350 weiter auf die Herausgabe einzelner Messwerte beschränken, oder ob die Software so geändert wird, dass alle Messdaten gespeichert und zugänglich gemacht werden.

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Was kostet die Prüfung einer Messung mit Poliscan Speed

Die schlechte Nachreicht zuerst, die Kosten sind sehr hoch. Eine gründliche Prüfung einer solchen Messung erfordert oft die Hinzuziehung von Sachverständigen, sodass schnell mehrere hundert Euro aufkommen. Die gute Nachricht ist aber, dass die Kosten der Prüfung vom Leistungsumfang der Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst sind und diese alle notwendigen Kosten zur Prüfung einer Messung (Gutachter, Anwalt, Gericht) auch Falle des Verlierens übernimmt. Wenn man hat, übernimmt also die Versicherung bei ADAC; Allianz, Örag usw. den Anwalt und die Gutachterkosten.

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Kein Fahrverbot bei Poliscan Speed nach Auswertung der XML-Datei

Mit Urteil vom Mai 2018 entschied das Amtsgericht Bad Liebenwerda, dass bei einer Messung mit Poliscan Speed ein weiterer Toleranzabzug von 2 km/h vorzunehmen ist. Dem Betroffenen drohte als Wiederholungstäter ein Fahrverbot, weil er innerorts erneut um 26 km/h zu schnell war. Das Messfoto zeigte eine Überschreitung von 29 km/h, also nach Abzug der Toleranz 26 km/h. Die Auswertung der XML-Datei ergab aber, dass nach Abzug aller Toleranzen nur 24 km/h vorzuwerfen sind. Damit war das Fahrverbot abgewendet.

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Abstand des Messgerätes zum Verkehrsschild beachtlich

In fast allen Bundesländern finden sich Regelungen, dass Geschwindigkeitsmessungen erst ab einer gewissen Entfernung zum Verkehrsschild durchgeführt werden sollen. Was Messbeamte hier gelegentlich übersehen ist, dass gerade der Poliscan Blitzer den Geschwindigkeitswert gerade nicht am Gerätestandort, sondern bereits ca. 50 Meter vorher bildet. Diese Wegstrecke muss richtigerweise dann bei der Abstandsmessung zum Schild berücksichtigt werden.

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Poliscan Speed grundsätzlich standardisiertes Messverfahren. - Veränderlicher Auswerterahmen

Die Kritik am Poliscan Speed Messverfahren kommt nicht zur Ruhe.

So hat einst das Amtsgericht Bremen (Urteil vom August 2014) einen Autofahrer, der mit dem Poliscan Speed Messgerät gemessen wurde, rechtskräftig freigesprochen. Die Begründung ist vereinfacht folgende:

Die Messungen dürfen nur Ausgewertet werden, wenn sich das Fahrzeug des Betroffenen in dem so genannten Auswerterahmen befindet. Nun soll aber das Amtsgericht Bremen festgestellt haben, dass dieser Rahmen nicht vom geeichten Messgerät, sondern von der ungeeichten Auswertesoftware festgelegt wurde. Damit lag nach dessen Ansicht wohl kein ordentliches Messverfahren vor. - Freispruch.

Das Pikante daran: Diese Argumentation traf wohl auf seinerzeit alle Geschwindigkeitsmessgeräte der Poliscan Speed Gruppe zu.

Dennoch bestätigten die Oberlandesgerichte damals, dass das System ein sog. standardisiertes Messverfahren ist  und benutzt werden darf, wenn alles nach Vorschrift verläuft.

Nun kommt wieder eine neue Software zur Anwendung. Bei dieser ist der Auswerterahmen nicht mehr rechteckig, sondern trapezförmig. Unklar ist bislang, ob dieser neue Auswerterahmen auch noch den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Vor allem dann, wenn sich ein weiteres Fahrzeug in der "abgeschnittenen" Ecke des Rahmens befindet.

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Urteile

Amtsgericht Mannheim Az: 21 Owi 509 Js 35740/15

Mit Beschluss vom 29.11.2016 stellte nun das Amtsgericht Mannheim ein Bußgeldverfahren ein, weil es Zweifel am Messergebnis des Gerätes mit der Nummer PS 629690 hatte.

Die Begründung ist vereinfacht folgende:

Das Messgerät  legt vereinfacht gesagt einen Teppich aus Laserstrahlen auf die Fahrbahn. Etwa 70 Meter vor dem Blitzer werden Fahrzeuge vorselektiert und dann in einem Bereich von 50 bis 20 Metern vor dem Gerät gemessen. Wer zu schnell ist bekommt dann in Höhe des Messgerätes ein Foto. Nun sollen Sachverständige aber festgestellt haben, dass dieser 20-50 Meter Bereich oft überschritten wird. Für das Amtsgericht Mannheim war dies nun Anlass genug zu sagen, dass Messungen mit dem Poliscan Speed nicht der Zulassung entsprechen. Aus Gründen der Opportunität wurde das Verfahren eingestellt.

 

AG Mannheim

Messstelle Fall AG Mannheim vereinfacht

Mittlerweile haben sich dieser Argumentation auch andere Gerichte angeschlossen, wie z.B. das Amtsgericht Hoyerswerda 8 OWi 630 Js 5977/16, Weinheim, Schwetzigen, Oranienburg, Wismar u.a.. Leider ist der Fall Poliscan aber derzeit kein "Selbstläufer", denn andere Gerichte (z.B AG Rosenheim, OLG Karlsruhe, OLG Bamberg, OLG Frankfurt u.a) sehen kein Problem und verurteilen die Betroffenen derzeit nach "Schema F", obwohl diese Problematik nicht nur beim Messgerät mit der Nummer PS 629690, sondern wohl bei allen Geschwindigkeitsmessgeräten vom Typ Poliscan Speed auftritt.

 

Interessant ist auch, dass das der in der Presse einst als "Superblitzer" gepriesene Messgerät sich nun in einem Fall um 11 Km/h vermessen haben soll!

 

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Ende 2015 stellte aber das Amtsgericht Senftenberg und in der Folge auch das Amtsgericht Lübben fest, dass die Messungen mit Poliscan Speed nicht immer nach Vorschrift laufen.

In Senftenberg war nicht sichergestellt, dass der geschulte Messbeamte den Poliscan Speed Blitzer den Bedienvorschriften nach eingerichtet hat.

Hingegen in Lübben war es an dem Standartblitzer am Dreieck Spreewald nicht ausgeschossen, dass dieser über Monate ohne notwendige Eichung blitzte.

In beiden Fällen (einmal 1 Monate Fahrverbot, einmal sogar zwei Monate Fahrverbot) stellte das jeweilige Gericht die Verfahren ein.

Um so mehr freut sich der senftenberger Bußgeldrichter nun über den seit Frühjahr 2016 aktiven Blitzer auf der A 13 in Ortrand.

Eines der ersten umfassenden Urteile zum Poliscan hat zum Beispiel das Amtsgericht Herford bereits im Jahr 2013 gefällt und einen Betroffenen in einem Bußgeldverfahren (3 Punkte, 170,00 Euro Bußgeld ) freigesprochen, weil nach Meinung des Gerichts nicht sichergestellt war, dass das Messgerät zuverlässig arbeitet.

Nach Auskunft des zuständigen Richters wurden an diesem Tag insgesamt etwa 40 Betroffene freigesprochen, weil die Messung mit dem Gerät nicht vom Gericht zu prüfen sei. Dies scheint auch heute noch aktuell zu sein.

Ähnlich entschieden auch das Amtsgericht Tiergarten, Aachen, Friedberg, Emmendingen und zuletzt Bremen. Wobei sich das Amtsgericht Emmendingen im November 2014  auf über 30 Seiten mit dem Messgerät, der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Frage, ob der Poliscanspeed ein sog. standardisiertes Messverfahren ist, auseinandergesetzt hat. 3 mal Freispruch, 29 Verfahren ausgesetzt. Zwar wurde Emmendingen zwischenzeitlich aufgehoben, Bremen ist aber rechtskräftig.

Allerdings gibt es auch zahlreiche andere Entscheidungen, sodass hier auf keinen Fall eine do-it-yourself-Anleitung gegeben werden kann.

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Sonderfall Bayern?

In Bayern ticken die Uhren nach meinem Eindruck immer etwas anders, aber  nicht immer schlechter. Angenehm überrascht war ich Mitte Oktober 2016 an einem Gericht in Franken. In Bayern gibt es eine sog. Richtlinie zur Verkehrsüberwachung. Dort heißt es, dass technisches Gerät bei der Verkehrsüberwachung nicht getarnt werden darf. Diese Richtlinie bezieht sich wohl vorrangig auf die Verwendung von Tarnnetzen und den Einbau in Mülltonnen. Aber Poliscan Säulen habe ich Bayern noch nicht gesehen. - Diese ähneln Litfasssäulen.

Das mobile Poliscan Speed Messgerät ist in der Grundfarbe grün. Und dieses Grün ähnelt jedenfalls meiner Einschätzung nach dem Tarngrün der Bundeswehr RAL 6031. Dies meinte letztlich auch der Amtsrichter und senkte wegen dem nicht auszuschließenden Richtlinienverstoß das Bußgeld in 2 Fällen auf 55,00 Euro. Ob diese Einzelentscheidung aber zu verallgemeinern ist bleibt abzuwarten.

Polisan Gerät von der Seite

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Ist der neue Bußgeldkatalog ungültig?

Am 28.04.2020 trat der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft.

Nun werden immer mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.

Argumentiert wird dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen.

Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt.

Aus dem Grunde ist es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.

 

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Impressum

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RA Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Königsbrücker Landstraße 29 b

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Internet:
www.rechtsanwalt-kaden-dresden.de

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6, 01099 Dresden
Internet: www.rak-sachsen.de

Die berufsrechtlichen Regelungen für die Mitglieder mit der Berufsbezeichnung »Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind folgende:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Diese Gesetze und Verordnungen finden sich unter der Rubrik »
Informationspflichten gem. § 5 TMG« auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de.

Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht werden. Die Versicherung wird bis zum 31.12.2015 24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG, Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der Vertragsnummer 060005 und ab dem 01.01.2016 um 0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der Haftpflichtpolicennummer: 405 84 344 123560 gehalten. Der räumliche Geltungsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.

Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird, richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de

 

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Datenschutzerklärung

Ich, Rechtsanwalt Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden, Telefon: 0351 8908169, Mail: kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de als Seitenbetreiber nehme den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst.

Welche Daten werden erhoben? Was passiert mit den Daten und warum werden sie erhoben? Erhebung/Speicherung/Art und Zweck der Verwendung


Beim Aufrufen dieser Website werden durch Ihren Browser automatisch Informationen (IP-Adresse Ihres Rechners; Datum und Uhrzeit des Zugriffs; Name und URL der abgerufenen Datei; Webseite, von der aus der Zugriff erfolgt; der verwendete Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers an den Server meiner Webseite gesendet und zeitweise in einem sog. Logfile gespeichert. Diese Daten verwende ich um den reibungslosen Verbindungsaufbau der Seite und eine möglichst angenehme Nutzung zu ermöglichen. Außerdem dienen diese Daten zur Systemsicherheit und und administrativen Zwecken.

Geregelt ist die Datenverarbeitung in Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO. In keinem Fall verwende ich die erhobenen Daten, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.

Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Ich geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn Sie Ihre ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben (Art. 6 Abs. 1 S. 1a DSGVO), die Weitergabe  zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben (Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO), wenn für die Weitergabe eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO), oder dies gesetzlich zulässig und  für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.(Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO)

Cookies

Ich setze auf meinen Seiten Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie meine Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.
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Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung meines Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setze ich sog. Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten meiner Website bereits besucht haben. Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht.
Darüber hinaus setze ich ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert bleiben. Besuchen Sie meine Seite erneut, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei mir waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.
Zum anderen setzte ich Cookies ein, um die Nutzung meiner Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung meines Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Cookies ermöglichen es mir, bei einem erneuten Besuch meiner Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei mir waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO erforderlich.
Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen der Webseite nutzen können.

Google-Tracking-Tools


Die Rechtsgrundlage für die Nutzung von sog. Trackingtools ist Art. 6 Abs. 1 S. 1f DSGVO. Mit den zum Einsatz nachfolgenden Tracking-Tools möchte ich eine angenehme Gestaltung und die regelmäßige Optimierung meiner Webseite sicherstellen. Zudem setzte ich die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung meiner Seiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung des Angebotes auszuwerten.
Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien ergeben sich wie folgt:

Google Analytics
 

wird nicht verwendet.


Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/
6004245?hl=de).

Google Adwords Conversion Tracking
Um die Nutzung meiner Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung der Website für Sie auszuwerten, nutze ich zudem das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie  auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind.
Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.
Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.
Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier(https://services.google.com/sitestats/de.html).

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