Poliscan Speed und Poliscan FM1
Poliscan
FM1 nennt sich die neuste Generation
des
"mehrzielfähigen"
Geschwindigkeitsmessgerätes mit Lasertechnik der Firma Vitronic.
Der "Poliscan FM1" ist das aktuelle Nachfolgermodell des
Poliscan Speed Blitzers und wird aktuell
für amtliche Geschwindigkeitskontrollen im
Straßenverkehr, sowohl als ortsfeste Anlage, der so genannten
Blitzersäule, wie auch als
moblier Blitzer auf dem Stativ, aus dem
Auto heraus und als neuste Version auch aus dem sog.
Enforcement Trailer
(Blitzeranhänger) eingesetzt.
Sie wurden von
einem Poliscan Speed oder Poliscan FM1 geblitzt und fragen sich,
wann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Sinn macht? Was
müssen jetzt Sie tun, mit welchen Kosten haben Sie zu rechnen
und wie stehen die Chancen beim Einspruch?
Gern können
Sie mich dazu
unverbindlich
anrufen
oder mir eine kurze Mail schreiben:
Telefon:
0351/8908169
Mobil:
01739473737
E-Mail:
kaden@rechtsanwalt-kaden-dresden.de
__________________________________________________
*Funktion *
Messablauf * Chancen im Bußgeldverfahren * Auswerterahmen *
Softwareversion*
Ob wegen der
Software 1.5.5, 3.2.4, 3.7.4, 4.4.5 oder 4.4.9 dem
Auswerterahmen,
dem Displaytest, der
Bedienungsanleitung oder dem Aufbau,
der Poliscan Speed und Poliscan FM1 Blitzer
steht in Bußgeldverfahren regelmäßig zur Prüfung vor Gericht.
In der
Fachliteratur gibt es immer wieder kritische Stimmen zum Poliscan
Speed und auch von Sachverständigen wurde die Zuverlässigkeit der
Messanlagen in der Vergangenheit immer wieder bezweifelt.
Auch die
Praxis zeigt, dass ein
beachtlicher Teil der hier bekannten Bußgeldverfahren, in
denen der
Poliscan Speed Blitzer als Beweismittel diente,
eingestellt wurden. Der Grund dafür liegt oft in schlechten
Fotos, unglücklich gewählten Messstellen, fraglichen
erscheinenden Kenntnissen der Messbeamten bei der Prüfung im
Gerichtsverfahren oder eben verbleibenden Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und der Funktion des Poliscan FM1.
Rechtschutzversicherungen tragen die Kosten für eine
anwaltliche Prüfung des Bußgeldbescheides. Woher
wissen Sie, dass Ihr Bußgeldbescheid fehlerfrei ist?
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Das Poliscan Speed
Geschwindigkeitsmessgerät mit
der Softwareversion 1.5.5 war in der Vergangenheit als "Blackbox",
also ein nicht nachvollziehbaren Messsystem, in Verruf geraten. Gerichte
und Rechtsanwälte kritisierten, dass die einzelnen Messungen im
Nachgang nicht mehr prüfbar waren und sahen darin eine
Verletzung des fairen Verfahrens. Die Folge waren nicht selten
Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche. Der
Gerätehersteller reagierte mit einer Änderung zur
Software 3.4.2 später 3.7.4, 4.4.5
und nun aktuell zu 4.4.9.
Diese Softwareversion soll nun die nachträgliche Prüfung der Messdaten
vereinfachen. Die Softwareversion 1.5.5 ist aber weiterhin für
amtliche Messungen zugelassen und auch weiter eingesetzt. Hier
soll auch weiterhin eine nachträgliche Prüfung der Messung nicht
möglich sein, sodass solche Messungen besonders kritisch
betrachtet werden müssen. Auch bei den neueren Versionen
lohnt ein genaueres hinschauen. Aus der sog. XML-Datei erkennt
man, ob das Gerät im Rahmen der Bauartzulassung gemessen hat.
mehr...
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Der sog. Tuff Viewer ist ein
Auswerteprogramm für amtliche Messungen mit dem Poliscan Speed
FM . Mit diesem Programm werden
die Messdaten lesbar gemacht. Bereits seit dem 23.07.2013 dürfen
Messungen nur noch mit dem Tuff Viewer 3.45.1 oder neuerer
Generaation
ausgelesen werden. Dieser kann die von den neuen
Messsoftwareversionen 3.4.2, 4.4.5 und 4.4.9
gespeicherten Zusatzdaten auslesen und soll deswegen
Verdeckungsszenarien (Skizze unten) ausschließen können.
Erstaunlicherweise stellte sich
heraus, dass einige Bußgeldstellen selbst nicht wussten, dass eine
Auswertung mit der alten Software 3.38.0 nicht mehr zulässig
ist. Unzählige Bußgeldbescheide wurden so vielleicht zu
Unrecht erlassen.
Derzeit unklar ist auch, wie der
Tuff Viewer 3.45.1 intern arbeitet. Zwar ist es nicht vorgesehen, die
selbe Messung mit dem alten und neuen Auswerteprogramm
auszuwerten, wenn man es aber trotzdem macht zeigt sich, dass
die neue Software viele Altfälle ohne erkennbaren Grund
aussortiert.
Die Zulassungsbehörde (PtB) sieht hier
allerdings keinen Handlungsbedarf, weil das Problem nach Ihrer
Ansicht nicht zum tragen kommt und nur eine Auswertung mit der aktuellen Software
zulässig ist!?
Problematisch könnte aber die
Auswertung von Messungen mit der noch zugelassenen Poliscan
Speed Software 1.5.5 werden. Diese speichert wohl keine
Zusatzdaten, sodass auch der aktuelle Tuff Viewer 3.45.1 keine
Verdeckungsszenarien erkennen kann, selbst nicht wenn er "wollte".
Da die Auswertesoftware aber
vielleicht wie eine moderne KI selbst entscheidet, welche Messung gültig
sein soll und welche nicht, meinen einige Sachverständige nun
deswegen, dass der neue Tuff-Viewer kein reines
Bilddarstellungsprogramm sei, sondern als "Mess(zusatz)programm"
geeicht werden müsste. Weil dies nicht der Fall
war, stellte zum Beispiel das Amtgericht Emmendingen einige
Verfahren mit dem Poliscan Speed Blitzer ein.
Dazu mehr unter
Auswerterahmen.
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Ob die Messung
eines Poliscan Speed Blitzers zu beanstanden ist, kann oft nur
ein technisches Sachverständigengutachten ergeben. Der
Gutachter kann dann die Messung im Nachhinein noch einmal sehr
genau überprüfen, viel genauer als die Bußgeldstelle. Eine erste
Plausibilitätsprüfung ist aber bereits anhand der XML-Datei
möglich. In dieser Datei sind einige Weg und Zeit Daten offen
lesbar gespeichert, sodass man mit der Formel v=s/t überprüfen
kann, ob der Messwert plausibel ist. Bereits hier zeigen
sich des Öfteren Abweichungen von mehreren Stundenkilometern. Die Kosten
für eine solche Prüfung tragen die Rechtschutzversicherungen im Rahmen ihrer
Bedingungen.
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Eine erste Einschätzung
der Messung des Poliscan Speed FM 1 ergibt ein Blick auf den
Auswerterahmen. Dieser ist eine rechteckige Schablone (seit
2015 zum Teil auch trapezförmig), die von der Messsoftware in
das Messbild eingeblendet werden soll. Dabei soll einsprechend
der Bedienungsanleitung eine gültige
Messung nur dann vorliegen, wenn der Auswerterahmen sich in der
richtigen Position befindet und der Breite nach gewissen
Anforderungen entspricht.
So muss nach Erläuterungen von
Sachverständigen zum Beispiel die Unterseite des Auswerterahmens
unterhalb der Radaufstandspunkte liegen. Weiter muss mindestens
ein Teil des Kennzeichens in diesem Rahmen liegen und letztlich
darf sich kein weiteres Fahrzeug in der selben Fahrtrichtung
fahrend in dem Rahmen zeigen.
Problemstellung:
Unklar ist mittlerweile, ob der
Auswerterahmen wirklich von der Messsoftware erzeugt wird oder
von der Auswertesoftware? Auch hier fehlt es meiner Meinung nach
an der Transparenz der Funktion des Poliscan Speed FM1.
Bei der aktuellsten
Softwareversion ist der Auswerterahmen nicht mehr als Rechteck
in das Messfoto eingeblendet, sondern es ist im oberen rechten
Bildrand eine Ecke "abgeschnitten". Der Auswerterahmen ist
damit trapezförmig.
Problematisch könnte nach ersten
Einschätzungen sein, wenn sich ein weiteres Fahrzeug genau in
dieser "abgeschnittenen" Ecke befindet.
"Denkt"
die Auswertesoftware nun oder nicht? Muss sie geeicht sein oder
nicht?
Hier die
Auswertung einer Messung, in der sich ein weiteres Fahrzeug im
Auswerterahmen befindet. Diese Messung wäre wohl nicht
verwertbar.
Und hier die
selbe Messung mit der neuen Software ausgewertet. Die Ecke oben
ist abgeschnitten und die Messung gültig, weil im Rahmen kein
weiteres Fahrzeug zu sehen ist. Wie und warum die Messung nun
doch verwertbar ist bleibt mir unklar. Die ausgelesenen Daten
scheinen die selben zu sein. Ich nehme daher an, dass die
Auswertesoftware selbst entscheidet, wo der Rahmen landet. Dann
müsste meiner Ansicht nach aber auch eine Eichung stattfinden.
Nochmals
erwähnen möchte ich, dass auch die Meinung vertreten wird, dass
die eben aufgezeigte Problematik nicht besteht, weil nur mit
neuer Software ausgewertet werden darf. Ich meine aber, dass
hier weiterer Klärungsbedarf besteht.
Ein weiteres
Kriterium ist die Unversehrtheit der Sicherheitsmerkmale,
also der grünen Häkchen und dem gelben Schlüssel.
Sind die
Häkchen oder der Schlüssel grau, kann die Messung angezweifelt
werden.
Als Betroffener hat man aber oft
selbst nicht die Möglichkeit diese Prüfung der Beweise
selbst durchzuführen, weil man die auf dem Bild ersichtliche Auswertung
in der Regel nur über die Akteneinsicht des Rechtsanwalts
bekommt.
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Den Poliscan Speed Blitzer, oder
das Nachfolgemodell Poliscan FM1 kommt als stationäres Messsystem im sog. Tower oder auch
Blitzersäule genannt zum Einsatz. Gut zu erkennen sind die
dunklen Ringe am Blitzer, hinter denen sich die Messtechnik
verbirgt. Oft gibt ein an der Messstation 2 Ringe für den Laser und
2 Ringe für den Blitz - hier am Beispiel des
Blitzers an der S293 Abfahrt A72 Zwickau West.
Dabei handelt es sich um eine
stationäre Messanlage (im Volksmund
360 Grad
Blitzer), die in der Regel als graue
Blitzersäule aufgestellt ist. In solchen Blitzersäulen sind
oft auch
Rotblitzer hinter den dunklen Ringen
versteckt.
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In einer Messkabine kommt der
Poliscan FM1 Blitzer am meisten an Autobahnen - hier am
Dreieck Spreewald - zum Einsatz. Bei dieser Messkabine handelt es
sich in der Regel um ein mobiles Messgerät, welches in die
Kabine eingestellt wird. Dieses funktioniert im Grunde wie der
Mobile Blitzer.
Von mobilem Einsatz spricht man,
wenn das Messgerät auf dem Stativ oder dem Auto heraus benutzt
wird.
Die Funktionsweise soll aber
weitestgehend gleich sein. Hat man ein Poliscan Speed Blitzer
erst einmal erkannt, ist es meist schon zu spät. Auch eine
Vollbremsung hilft oft nichts mehr. Denn der Laser des
Messgerätes erfasst das betroffene Fahrzeug bereits weit im
Vorfeld. Tests haben ergeben, dass es selbst dann noch gültige
Messungen geben kann, wenn man am Fotopunkt schon völlig zum
Stillstand gekommen ist.
Die
neueste Generation Poliscan FM1
Als Nachfolgergerät des Poliscan Speed ist nun
der Poliscan FM1 bundesweit im Einsatz. Neben neuerer Software
fällt vor allem das auffällige Design ins Auge.
Die Funktion und damit mögliche Fehlerquellen
wirken aber nahezu unverändert, sodass eine kritische Prüfung
von solchen Lasermessungen weiterhin geboten scheint. Vor allem
der Fakt, dass der Messwert so weit vor dem Fotopunkt gebildet
wird, gibt immer wieder Anlass für Zweifel. Oft sind
Geschwindigkeitsbeschränkungen innerorts nur wenige Meter lang.
Es ist deswegen genau zu Prüfen, ob die Messwertbildung
überhaupt im richtigen Bereich durchgeführt wurde und ob die
Abstände zwischen Verkehrszeichen und Messpunkt den jeweiligen
Verkehrsüberwachungsrichtlinien entsprechend beachtet wurden.
Beispielsfall: Karl-Marx-Straße Dresden
Tempo 30.
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In Brandenburg wurde der
Poliscanblitzer zum Teil modifiziert und in ein
Transportgehäuse, einen Würfel, eingebaut.
Zweifel an der Zulässigkeit an
dieser Verwendungsart des Poliscan Speed Messgerätes hatte Ende
2015 das Amtsgericht Senftenberg und stellte deswegen ein
Bußgeldverfahren ein. Mittlerweile scheint diese Einsatzart des Poliscan Speed nicht mehr
in Benutzung zu sein.
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Enforcement Trailer - Poliscan Anhänger
Der sog. Enforcement
Trailer von Vitronic wird als "semistationäre Messanlage" oder gern auch
Blitzeranhänger bezeichnet. Das bedeutet so viel wie, dass
ein ausgeklügelter (wohl gepanzerter) Hänger mit Batterien und
Blitzer bestückt, lange Zeit allein an einem festen Ort messen
und dann bequem mit einem Zugfahrzeug woanders aufgestellt
werden kann. Für den Betrieb wird die Anlage dann aus den Rädern
gehoben und für einen sicheren Stand auf einen festen Unterbau
gesetzt. Bewegungen während der Messung sollen somit
ausgeschlossen werden.
mehr...
Blitzeranhänger
Die Firma Vitronic liefert die
Poliscan-Anhänger mittlerweile nicht nur in hellgrau, sondern
auch grau und grün und auf Wunsch wohl auch in anderen Farben
aus. Hier gleich zwei Poliscan Anhänger auf dem Mittelstreifen
zum überwachen beider Fahrtrichtungen. Die Firma Vetro aus
Wimar, bekannt für Verto Blitzer, oft mit dem Kennzeichen
HWI-VE, stellt Gemeinden individuelle Lösungen zur
Verkehrsüberwachung zur Verfügung.
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Neben
Geschwindigkeitsmessgeräten bietet die Herstellerfirma Vitronic
nun auch
Ampelblitzer,
den Poliscan Redlight, an.
Bei diesem Gerät handelt es sich
um eine Kombination aus dem bekannten Poliscan Speed und einer
Rotlichtüberwachungsanlage. Der Poliscan Redlight misst
also die Geschwindigkeit und überwacht die Ampelanlage. Zum
Einsatz kommt auch hier wieder Lasertechnik, die den Verkehr
schon weit vor der Ampel scannt. Zum
Beispiel hier, bei dem
neuen Poliscan Blitzer in Guben.
Dennoch sind Punkte und Fahrverbot nicht stets unabwendbar.
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Der Toleranzabzug bei Messungen
mit dem Poliscan Speed (PSS) beträgt grundsätzlich den
allgemeine Eich- und Verkehrsfehlergrenzen entsprechend 3 km/h bei
Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h und 3 Prozent ab 100 km/h.
Nach Ansicht einiger Amtsgerichte (Z.b. Pirna, Wismar,
Oranienburg) ist aber ab und an ein weiterer Toleranzabzug von 1
km/h in Abzug zu bringen. Gerade bei der Frage des Fahrverbotes
eine große Hilfe, wenn man mit 41 km/h oder 31 km/h zu viel
gemessen wurde.
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Das Poliscan Speed Lasermessgerät
kann gleichzeitig mehrere Fahrspuren überwachen, ist also
mehrzielfähig.
Vereinfacht
gesagt gibt es im Poliscan Speed einen Laser, der auf ein
drehendes Prisma geworfen und dadurch in verschiedene Richtungen
auf die Fahrbahn gestrahlt werden soll. Dort wird der
Laserstrahl von der Umgebung reflektiert und zum Messgerät
zurückgeworfen. Aus einer Weg - Zeit - Berechnung kann dann die
Geschwindigkeit der einzelnen Fahrzeuge bestimmt werden.
Aufgrund physikalischer Besonderheiten sind bei Messungen mit
dem Poliscan Speed Messfehler zuungunsten des Betroffenen nicht
zu erwarten.
Problematisch könnte aber sein, dass der Laser die Fahrzeuge
weit vor dem Poliscan Speed Blitzer erfasst (Messpunkt), dann
eine Weile „beobachtet“ und erst einige Zeit später am Blitzer
ein Foto anfertigt (Fotopunkt). Hier fragte man sich in der
Vergangenheit, ob dann auch wirklich das Fahrzeug geblitzt
wurde, welches der Laser viele Meter vorher gemessen hatte. Von
Einigen angenommen wurde nämlich, dass das zu schnelle und
gemessene Fahrzeug 1 plötzlich bremst und so hinter dem nicht zu
schnellen Fahrzeug 2 verschwand. Auf dem Foto war dann nach
Meinungen einiger Betroffener nur das nicht zu schnelle Fahrzeug
2 zu sehen. Trotzdem lag der Auswerterahmen (rot) auf den ersten
Blick an der richtigen Stelle. Mit der neuesten Auswertesoftware
soll dieses Phänomen ausgeschlossen werden. (Näheres zur
Kritik
oben) Im
Zweifelsfalle kann nun die Nachprüfung durch Sachverständige
möglich sein.
Verdeckungsfall vereinfacht:
Beispiel einer nicht den
Auswertekriterien entsprechenden Messung. Ob es sich um eine
"Fehlmessung" handelt muss nicht geklärt werden, da schon die
Zuordnung nicht passt. Fraglich ist aber, der Auswerterahmen
hier nicht noch weiter weg vom Fahrzeug liegen könnte, sodass es
sich nicht mehr im Rahmen befindet? Und könnte es sein, dass an
der Stelle des Rahmens dann ein weiteres Fahrzeug ist?
Für eine brauchbare Verteidigung
im Bußgeldverfahren kommt es aber oft auch auf viele andere
Aspekte, die mit der Funktionsweise und der Frage nach
Messfehlern des Poliscan Speed nichts zu tun haben, an. So kann
der Bußgeldbescheid mit den richtigen Argumenten auch dann
angegriffen werden, wenn der Bescheid in sich selbst formelle
Fehler enthält, das Fahrerfoto den Fahrzeugführer nicht
zweifelsfrei erkennen lässt, Schulungs- oder Eichnachweise
fehlen, die Beschilderung Defizite aufweist, besondere Umstände
in der Tat oder dem Täter liegen (Notfall, Augenblicksversagen etc)
oder der Verstoß aus anderen Gründen nicht verfolgt werden muss.
Man kann also auch Erfolg haben, ohne dass der Poliscan Speed
"Messfehler" zeigt.
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Laut Bedienungsanleitung arbeitet
der Poliscan Speed nach dem Einschalten fast völlig
selbstständig und ohne Messfehler. Dies wissen die Messbeamten
auch und prüfen nach dem Einschalten ab und an nichts weiter.
Unerlässlich soll aber bei einigen Betriebsarten die
Durchführung einiger Tests sein, wobei das Gerät nicht alle von
sich aus durchführt. Hier zeigten sich bisher gelegentlich
Angriffspunkte, die auch ohne Messfehler im eigentlichen Sinne
die Einstellung des Verfahrens zur Folge hatten.
So führte ein Messbeamter
in einem Verfahren an einem Hamburger Amtsgericht den sog.
Displaytest beim Poliscan Speed nicht durch, sodass der Richter
das Verfahren nach einigem Verhandeln einstellte.
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Die Bedienungsanleitung zum
Messgerät stellt die Bußgeldstelle auf Antrag oder gerichtlichen
Beschluss zur Verfügung, in Bayern sogar als Download.
hier, ohne Gewähr:
externer Link für
Betroffene in Bayern:
Bedienungsanleitungen
Akteneinsicht
erhält der Betroffene über den Rechtsbeistand.
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Rohmessdaten, Rohmessdaten, Rohmessdaten
Der Streit um die Rohmessdaten geht in die
nächste Runde. Das Messgerät Poliscan FM1 in seiner aktuellsten
Version speichert im Gegensatz zur Vorgängerversion von den
erhobenen Messdaten nur noch drei statt fünf Messpunkte.
Die früher aufgezeichneten Messpunkte von Messbeginn und
Messende werden mittlerweile durch fest vorgegebene Größen
ersetzt. Dies führt bei der Auswertung der sog. XML-Datei
gelegentlich dazu, dass der Punkt der ersten Erfassung nach dem
Messbeginn liegt und die Messung deswegen unplausibel wirkt.
Von Verkehrsrechtsanwälten wird deswegen in
meinen Augen zurecht moniert, dass die Messung mit dem Gerät
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Denn eine
nachträgliche und unabhängige Prüfung der Messung ist mangels
Rohmessdaten nicht möglich. Andererseits ist der Widerspruch in
den wenigen vorhandenen Daten oft nicht zu erklären. Da
Amtsrichter trotzdem regelmäßig mit der dem Einwand des
standardisierten Messverfahrens und einer gültigen Eichung
"winken" ist der Betroffene dann quasi hilflos.
Mit dieser Frage beschäftigte sich deswegen das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Aktenzeichen 2 BvR
1167/20.
Weiterführende Informationen...
Da diese Entscheidung nun leider aufgrund von
Darstellungsmängeln nicht abschließend, sondern nur für einen
Einzelfall entscheiden wurde, ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass das
Bundesverfassungsgericht derartige Messungen zukünftig doch für unzulässig
erklärt. Somit sollten Messungen mit Poliscan Speed FM1 auch
weiterhin
gründlich geprüft werden.
Bundesverfassungsgericht
Rohmessdaten:
Mit Beschluss vom 12.November
2020, Az: 2 BvR 1616/18 hat das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe entscheiden, dass die Nichtherausgabe der sog.
Rohmessdaten von amtlichen Verkehrsüberwachungsgeräten und
darauf beruhende Urteile von Gerichten den Betroffenen in seinem
Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG beschränken kann.
Die bis dato insbesondere in Bayern
übliche Praxis hat sich seit dem deutlich geändert.
Mittlerweile werden vorhandene Messdaten vollständig
herausgegeben. Das Verfahren wird damit deutlich
transparenter und Messungen besser prüfbar.
Rohmessdaten und faires
Verfahren?
Zu Rohmessdaten hört man in
letzter Zeit viel und auch viel Falsches.
Was Sind Rohmessdaten?
Rohmessdaten sind Aufzeichnungen
über die einzelnen Messwerte, die das Gerät bei jeder einzelnen
Messung sammelt. Beim Poliscan Speed wird ein Fahrzeug mehrere
hundert mal erfasst und die Weg-Zeit-Veränderung beobachtet.
Dann errechnet das Gerät aus diesen jeweiligen Daten die
Geschwindigkeit.
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Wer kann diese Daten
auswerten?
Zur Zeit bei den meisten
Geräten niemand. Das Poliscan Messgerät speichert diese hunderte
von Daten nicht, obwohl es technisch möglich wäre. vgl
www.es3-0.de
Es werden nur 5 Daten für eine
Überschlagsprüfung zur Verfügung gestellt. Und da setzt nun die
Kritik an, denn bei der Prüfung dieser Daten kamen in der
Vergangenheit Unstimmigkeiten zum Vorschein.
Muss ein Verfahren ohne
Rohmessdaten eingestellt werden?
Nach Meinung des OLG Saarbrücken
jedenfalls bei Messungen mit ähnlichen Lasermessgeräten. Denn
die Unterdrückung der Rohmessdaten verhindert eine nachträgliche
Prüfung der Messung ohne vernünftigen Grund und das verstößt
nach Ansicht der höchsten saarländer Richter gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens. Ob sich diese Ansicht aber bundesweit
durchsetzen wird ist derzeit nicht absehbar.
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Neues zu Rohmessdaten - bald auch
für Poliscan Speed vollständig einsehbar?
Bußgeldanwälte und Amtsrichter verfechten besonders in Bayern
seit langem ein ungleichen Kampf um Herausgabe der Rohmessdaten
von Blitzern. Einige Gerätehersteller -wie z.b Eso mit dem ES
3.0- legen alle Messdaten freiwillig und im Detail
nachvollziehbar offen. Anders derzeit beim Poliscan Speed. Das
Gerät erfasst mehrere hundert Einzelmessungen. Wenn man
überhaupt Rohmessdaten erhält, dann nur 5 Messwerte für eine
Überschlagsprüfung.
Das Verfassungsgericht des
Saarlandes hat nun mit Beschluss (Az. Lv 1/18 vom 27.04.2018)
festgestellt, dass die vorhanden Rohmessdaten für Verteidiger
zur Prüfung aus Gründen der Fairness herauszugeben sind.
Eine in meinen Augen lange
überfällige Entscheidung, weil durch die Unterdrückung der Daten
nicht nur Rechte des Betroffenen, sondern wohl auch die
Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz von Rechtsanwälten und
Sachverständigen beeinträchtigt sein dürfte.
Die Entscheidung deckt sich auch
mit dem aktuellen MessEG und der MessEV, wonach Messergebnisse
prüfbar -und zwar für den Betroffenen- sein müssen.
Fraglich bleibt aber, ob sich die
Gerätehersteller wie Vitronic bei Poliscan Speed oder Robot -
Jenoptik beim
ähnlichen Messgerät Traffistar S 350 weiter auf die Herausgabe
einzelner Messwerte beschränken, oder ob die Software so
geändert wird, dass alle Messdaten gespeichert und zugänglich
gemacht werden.
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Die schlechte Nachreicht zuerst, die Kosten sind
sehr hoch. Eine gründliche Prüfung einer solchen Messung
erfordert oft die Hinzuziehung von Sachverständigen, sodass
schnell mehrere hundert Euro aufkommen. Die gute Nachricht ist
aber, dass die Kosten der Prüfung vom Leistungsumfang der
Verkehrsrechtsschutzversicherung umfasst sind und diese alle
notwendigen Kosten zur Prüfung einer Messung (Gutachter, Anwalt,
Gericht) auch Falle des Verlierens übernimmt. Wenn man hat,
übernimmt also die Versicherung bei
ADAC; Allianz, Örag usw. den Anwalt und die Gutachterkosten.
Kein Fahrverbot bei Poliscan
Speed nach Auswertung der XML-Datei
Mit
Urteil vom Mai 2018 entschied das Amtsgericht Bad Liebenwerda,
dass bei einer Messung mit Poliscan Speed ein weiterer
Toleranzabzug
von 2 km/h vorzunehmen ist. Dem Betroffenen drohte als
Wiederholungstäter ein Fahrverbot, weil er innerorts erneut um
26 km/h zu schnell war. Das Messfoto zeigte eine Überschreitung
von 29 km/h, also nach Abzug der Toleranz 26 km/h. Die
Auswertung der XML-Datei ergab aber, dass nach Abzug aller
Toleranzen nur 24 km/h vorzuwerfen sind. Damit war das
Fahrverbot abgewendet.
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Abstand des Messgerätes zum
Verkehrsschild beachtlich
In fast allen
Bundesländern finden sich Regelungen, dass Geschwindigkeitsmessungen erst ab einer gewissen
Entfernung zum Verkehrsschild durchgeführt werden sollen. Was
Messbeamte hier gelegentlich übersehen ist, dass gerade der Poliscan Blitzer den Geschwindigkeitswert gerade nicht am
Gerätestandort, sondern bereits ca. 50 Meter vorher bildet.
Diese Wegstrecke muss richtigerweise dann bei der
Abstandsmessung zum Schild
berücksichtigt werden.
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Poliscan Speed grundsätzlich
standardisiertes Messverfahren. - Veränderlicher Auswerterahmen
Die Kritik am
Poliscan Speed Messverfahren kommt nicht zur Ruhe.
So hat einst
das Amtsgericht Bremen (Urteil vom August 2014) einen
Autofahrer, der mit dem Poliscan Speed Messgerät gemessen wurde,
rechtskräftig freigesprochen. Die Begründung ist vereinfacht
folgende:
Die
Messungen dürfen nur Ausgewertet werden, wenn sich das Fahrzeug
des Betroffenen in dem so genannten
Auswerterahmen
befindet. Nun soll aber das Amtsgericht Bremen festgestellt
haben, dass dieser Rahmen nicht vom geeichten Messgerät, sondern
von der ungeeichten
Auswertesoftware
festgelegt wurde. Damit lag nach dessen Ansicht wohl kein
ordentliches Messverfahren vor. - Freispruch.
Das Pikante
daran: Diese Argumentation traf wohl auf seinerzeit alle
Geschwindigkeitsmessgeräte der Poliscan Speed Gruppe zu.
Dennoch
bestätigten die Oberlandesgerichte damals, dass das System ein
sog. standardisiertes Messverfahren ist und benutzt werden
darf, wenn alles nach Vorschrift verläuft.
Nun kommt
wieder eine neue Software zur Anwendung. Bei dieser ist der
Auswerterahmen
nicht mehr rechteckig, sondern trapezförmig. Unklar ist
bislang, ob dieser neue Auswerterahmen auch noch den Vorgaben
der Rechtsprechung entspricht. Vor allem dann, wenn sich ein
weiteres Fahrzeug in der "abgeschnittenen" Ecke des Rahmens
befindet.
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Amtsgericht Mannheim Az: 21 Owi 509 Js 35740/15
Mit Beschluss vom 29.11.2016 stellte nun das
Amtsgericht Mannheim ein Bußgeldverfahren ein, weil es Zweifel am Messergebnis
des Gerätes mit der Nummer PS 629690 hatte.
Die Begründung ist vereinfacht folgende:
Das Messgerät legt vereinfacht gesagt einen
Teppich aus Laserstrahlen auf die Fahrbahn. Etwa 70 Meter vor dem Blitzer werden
Fahrzeuge vorselektiert und dann in einem Bereich von 50 bis 20 Metern vor dem
Gerät gemessen. Wer zu schnell ist bekommt dann in Höhe des Messgerätes ein
Foto. Nun sollen Sachverständige aber festgestellt haben, dass dieser 20-50
Meter Bereich oft überschritten wird. Für das Amtsgericht Mannheim war dies nun
Anlass genug zu sagen, dass Messungen mit dem Poliscan Speed nicht der Zulassung
entsprechen. Aus Gründen der Opportunität wurde das Verfahren eingestellt.
Messstelle Fall AG Mannheim
vereinfacht
Mittlerweile haben sich dieser
Argumentation auch andere Gerichte angeschlossen, wie z.B. das
Amtsgericht Hoyerswerda 8 OWi 630 Js 5977/16, Weinheim,
Schwetzigen, Oranienburg, Wismar u.a.. Leider ist der Fall
Poliscan aber derzeit kein "Selbstläufer", denn andere Gerichte
(z.B AG Rosenheim, OLG Karlsruhe, OLG Bamberg, OLG Frankfurt u.a)
sehen kein Problem und verurteilen die Betroffenen derzeit nach
"Schema F", obwohl diese Problematik nicht nur beim Messgerät
mit der Nummer PS 629690, sondern wohl bei allen
Geschwindigkeitsmessgeräten vom Typ Poliscan Speed auftritt.
Interessant ist auch, dass das
der in der Presse einst als "Superblitzer" gepriesene Messgerät
sich nun in einem Fall um 11 Km/h vermessen haben soll!
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Ende 2015 stellte aber das
Amtsgericht Senftenberg und in der Folge auch das Amtsgericht
Lübben fest, dass die Messungen mit Poliscan Speed nicht immer
nach Vorschrift laufen.
In Senftenberg war nicht
sichergestellt, dass der geschulte Messbeamte den Poliscan Speed
Blitzer den Bedienvorschriften nach eingerichtet hat.
Hingegen in Lübben war es an dem
Standartblitzer am
Dreieck Spreewald
nicht ausgeschossen, dass dieser über Monate ohne notwendige
Eichung blitzte.
In beiden Fällen (einmal 1 Monate
Fahrverbot, einmal sogar zwei Monate Fahrverbot) stellte das
jeweilige Gericht die Verfahren ein.
Um so mehr freut sich der
senftenberger Bußgeldrichter nun über den seit Frühjahr 2016
aktiven
Blitzer auf der A 13 in Ortrand.
Eines der ersten umfassenden
Urteile zum Poliscan hat zum Beispiel das Amtsgericht Herford
bereits im Jahr 2013 gefällt und einen Betroffenen in einem
Bußgeldverfahren
(3 Punkte, 170,00 Euro Bußgeld ) freigesprochen, weil nach
Meinung des Gerichts nicht sichergestellt war, dass das
Messgerät zuverlässig arbeitet.
Nach Auskunft des zuständigen
Richters wurden an diesem Tag insgesamt etwa 40 Betroffene
freigesprochen, weil die Messung mit dem Gerät nicht vom Gericht
zu prüfen sei. Dies scheint auch heute noch aktuell zu sein.
Ähnlich entschieden auch das
Amtsgericht Tiergarten, Aachen, Friedberg, Emmendingen und
zuletzt Bremen. Wobei sich das Amtsgericht Emmendingen im
November 2014 auf über 30 Seiten mit dem Messgerät, der
obergerichtlichen Rechtsprechung und der Frage, ob der
Poliscanspeed ein sog. standardisiertes Messverfahren ist,
auseinandergesetzt hat. 3 mal Freispruch, 29 Verfahren
ausgesetzt. Zwar wurde Emmendingen zwischenzeitlich aufgehoben,
Bremen ist aber rechtskräftig.
Allerdings gibt es auch
zahlreiche andere Entscheidungen, sodass hier auf keinen Fall
eine do-it-yourself-Anleitung gegeben werden kann.
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Sonderfall Bayern?
In Bayern ticken die Uhren nach
meinem Eindruck immer etwas anders, aber nicht immer
schlechter. Angenehm überrascht war ich Mitte Oktober 2016 an
einem Gericht in Franken. In Bayern gibt es eine sog. Richtlinie
zur Verkehrsüberwachung. Dort heißt es, dass technisches Gerät
bei der Verkehrsüberwachung nicht getarnt werden darf. Diese
Richtlinie bezieht sich wohl vorrangig auf die Verwendung von
Tarnnetzen und den Einbau in Mülltonnen. Aber Poliscan Säulen
habe ich Bayern noch nicht gesehen. - Diese ähneln
Litfasssäulen.
Das mobile Poliscan Speed
Messgerät ist in der Grundfarbe grün. Und dieses Grün ähnelt
jedenfalls meiner Einschätzung nach dem Tarngrün der Bundeswehr
RAL 6031. Dies meinte letztlich auch der Amtsrichter und senkte
wegen dem nicht auszuschließenden Richtlinienverstoß das Bußgeld
in 2 Fällen auf 55,00 Euro. Ob diese Einzelentscheidung aber zu
verallgemeinern ist bleibt abzuwarten.
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Ist der
neue Bußgeldkatalog ungültig?
Am 28.04.2020 trat der
neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung
für Autofahrer in Kraft.
Nun werden immer mehr
Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.
Argumentiert wird dabei
wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen
einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26
km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte
Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht
benennen.
Und gerade bei der
Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im
unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich-
vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt
unerwähnt.
Das
Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei
solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für
unwirksam erklärt.
Aus dem Grunde ist es
ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau
zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.
unverbindliche Anfrage:
Telefon:
0351/8908169
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Informationen gem. § 5 Telemediengesetz (TMG)
und DL-InfoV
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Rechtsanwalt Kaden Dresden * Aktuelles zum
Verkehrsrecht
RA Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Königsbrücker Landstraße 29 b
01109 Dresden
Deutschland
Tel.: +49 (351) 8908169
Mobiltelefon: +49 (173) 9473737
Fax: +49 (351) 79588485
E-Mail:
kaden@einspruch-gegen-poliscanspeed.de
Internet:
www.rechtsanwalt-kaden-dresden.de
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist deutscher
Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt
wurde in der Bundesrepublik Deutschland
verliehen, ebenso die Bezeichnung Fachanwalt für
Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt Alexander Kaden ist Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Sachsen
- Kammer des öffentlichen Rechts -
Glacisstr. 6, 01099 Dresden
Internet: www.rak-sachsen.de
Die berufsrechtlichen Regelungen für die
Mitglieder mit der Berufsbezeichnung
»Rechtsanwältin« bzw. »Rechtsanwalt« sind
folgende:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Standesregelung der Rechtsanwälte in der
Europäischen Gemeinschaft (CCBE-Berufsregeln)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Diese Gesetze und Verordnungen finden sich unter
der Rubrik »Informationspflichten
gem. § 5 TMG«
auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) unter www.brak.de.
Rechtsanwalt Alexander Kaden unterhält eine
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Diese
ist für Rechtsanwälte vorgeschrieben. Die
Versicherungssumme beträgt 250.000,00 Euro je
Schadensfall. Sie kann im Einzelfall erhöht
werden. Die Versicherung wird bis zum 31.12.2015
24:00 Uhr bei der
Generali Versicherung AG,
Adenauer-Ring 7 - 9, 81737 München unter der
Vertragsnummer 060005 und ab dem 01.01.2016 um
0:00 Uhr bei der R+V Allgemeine Versicherung AG,
Niedersachsenring 13, 30163 Hannover unter der
Haftpflichtpolicennummer: 405 84 344 123560
gehalten. Der räumliche Geltungsbereich ist die
Bundesrepublik Deutschland.
Soweit vorab nichts anderes vereinbart wird,
richten sich die Preise von Rechtsanwalt Kaden
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Außergerichtliche
Streitschlichtung:
Bei
Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren
Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit
der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der
regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß §
73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder
bei der Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden
über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer
(www.brak.de, E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
_______________________________________
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Ich, Rechtsanwalt Alexander Kaden,
Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden, Telefon: 0351 8908169, Mail:
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